OVG: Jenaer Aktivist muss ED-Behandlung dulden

Jena/Münster. 29. September 2026. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in einem Beschluss (Aktenzeichen: 5 A 2190/24) bestätigt, dass ein in Jena wohnhafter Klimaaktivist eine erkennungsdienstliche Behandlung durch das Polizeipräsidium Aachen hinnehmen muss. Damit gab das Gericht der Berufung des Landes NRW statt und änderte das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ab.

  • Ereignis: OVG NRW bestätigt Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
  • Betroffener: Klimaaktivist mit Wohnsitz in Jena
  • Behörde: Polizeipräsidium Aachen
  • Kern-Anlass: Ermittlungsverfahren u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte („Lützerath bleibt“)

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob das Polizeipräsidium Aachen für den Erlass der Maßnahme örtlich zuständig war. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte dies in erster Instanz noch verneint. Das OVG sah dies nun anders und stellte klar, dass für die Bestimmung der zuständigen Polizeibehörde bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge maßgeblich ist, wo die sogenannte Anlasstat begangen wurde. Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten in Jena kommt es in diesem Zusammenhang laut dem Gericht ebenso wenig an wie auf die Prognose künftiger Aufenthaltsorte.

Begründung stützt sich auf Verschleierungsstrategien

Zur Begründung der Maßnahme für Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge führte das Gericht aus, dass hinreichende Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Aktivisten an Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur im Zeitraum von 2021 bis 2023 vorliegen. Das Polizeipräsidium Aachen durfte die Behandlung demnach anordnen, weil der Kläger bei früheren Aktionen – wie etwa einer Blockade mittels Lock-On an einem betongefüllten Fass im Rahmen von Protesten um „Lützerath bleibt“ – zielgerichtet Maßnahmen zur Identitätsverschleierung ergriffen habe. Laut den Richtern hat der Betroffene unter anderem sein Gesicht mit Farbe bemalt und seine Fingerkuppen dauerhaft verklebt.

Da der Aktivist es in der Vergangenheit bewusst darauf angelegt habe, im Schutz der Anonymität Gesetzesverstöße zu begehen, und keinen geänderten Lebenswandel dargetan habe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass es auch künftig zu entsprechenden Ermittlungsverfahren kommen könne. Gegen den Beschluss ist keine Revision zugelassen; es besteht lediglich die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.

Hintergrund zur Strafverfolgungsvorsorge

Die erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge dient nach der Strafprozessordnung dazu, die Verfolgung künftiger, möglicherweise von derselben Person begangener Straftaten zu erleichtern. Sie setzt voraus, dass der Betroffene bereits als Beschuldigter in einem konkreten Strafverfahren in Erscheinung getreten ist und aufgrund spezifischer Tatumstände die Gefahr weiterer Taten besteht.


Quelle:

Oberverwaltungsgericht NRW: Klimaaktivist aus Jena muss Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch das Polizeipräsidium Aachen Folge leisten


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