Jena, 26. März 2026. Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat den Einsatz von automatisierter Gesichtserkennung bei Online-Prüfungen für unzulässig erklärt. Einer Studentin wurde wegen des massiven Eingriffs in den Datenschutz eine Entschädigung zugesprochen.
- Was: Urteil gegen automatisierte Biometrie-Checks bei Online-Prüfungen
- Wer: Oberlandesgericht Jena (Aktenzeichen: 3 U 885/24)
- Grund: Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Folge: 200 Euro immaterieller Schadenersatz für die Klägerin
KI-Überwachung am heimischen Schreibtisch
Im konkreten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist, hatte eine Studentin mehrfach an Online-Prüfungen ihrer Hochschule teilgenommen. Zur Identitätskontrolle setzte die Hochschule eine sogenannte Proctoring-Software ein. Das Programm erstellte vorab ein Referenzbild, extrahierte mithilfe von Künstlicher Intelligenz biometrische Gesichtsmerkmale und wandelte diese in einen numerischen Code um.
Während der Prüfung fertigte das System dann in zufälligen Abständen Aufnahmen über die Webcam an und glich diese automatisch ab. Bei Abweichungen wurde das Aufsichtspersonal alarmiert. Die Klägerin sah darin einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht und zog vor Gericht. Nachdem das Landgericht Erfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG Jena der Studentin in zweiter Instanz Recht.
OLG sieht keine rechtliche Grundlage
Die Jenaer Richter stellten klar: Die automatisierte Gesichtserkennung verarbeitet biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person und ist laut DSGVO grundsätzlich verboten. Die Hochschule konnte sich auf keinen Ausnahmetatbestand berufen. Die Studentin habe nicht ausdrücklich in diesen Prozess eingewilligt – allein die Wahl des Online-Formats reiche dafür nicht aus. Zudem betonte das Gericht, dass Fotos der Klägerin in sozialen Netzwerken die biometrischen Daten nicht „offensichtlich öffentlich“ machen würden. Da alternative Prüfungsformate in Präsenz möglich gewesen wären, greife auch das Argument des erheblichen öffentlichen Interesses nicht.
Entschädigung für psychische Beeinträchtigung
Das OLG Jena sprach der Klägerin einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 200 Euro zu. Das Gericht erkannte das diffuse Gefühl des Überwachtwerdens und die ständige Sorge, ungerechtfertigt eines Täuschungsversuchs verdächtigt zu werden, als psychische Beeinträchtigung an. Einen höheren Betrag lehnte das Gericht aufgrund der nur kurzen Dauer der Beeinträchtigung ab.
Hintergrund: Digitales Prüfen und das OLG Jena
Als Thüringens oberstes ordentliches Gericht am Rathenauplatz verhandelt das OLG Jena regelmäßig wegweisende Fälle. Gerade für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Jena, an dessen Friedrich-Schiller-Universität und Ernst-Abbe-Hochschule tausende Studierende eingeschrieben sind, haben Urteile zu digitalen Prüfungsformaten bundesweite Signalwirkung. Seit der Corona-Pandemie etablierte sich die digitale Prüfungsaufsicht (Proctoring) an vielen Hochschulen. Datenschützer kritisieren entsprechende Softwarelösungen jedoch seit Jahren wegen mangelnder Transparenz und tiefen Eingriffen in die Privatsphäre der Prüflinge in ihren eigenen Wohnräumen.
Quelle:
Digitaler Durchblick: Urteil: Biometrie-Check bei Online-Prüfungen verboten
Transparenz-Hinweis: Dieser Artikel wurde automatisiert erstellt, redaktionell geprüft und mit KI-Unterstützung erweitert.