BGH-Urteil zu „Knockout 51“: Keine Einstufung als terroristische Vereinigung

  • Karlsruher Richterspruch: BGH hebt Verurteilung wegen terroristischer Vereinigung auf.
  • Kriminelle Gewalt: Einstufung als kriminelle Vereinigung bleibt bestehen.
  • Thüringer Kontext: Fall der Eisenacher Neonazi-Gruppe beschäftigt Justiz weiter.

Karlsruhe/Jena (24.01.2026) – In einem wegweisenden Urteil für die juristische Aufarbeitung rechtsextremer Strukturen in Thüringen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Entscheidung getroffen, die auch in Jena für Gesprächsstoff sorgt. Die Eisenacher Neonazi-Gruppe „Knockout 51“ wurde vom obersten deutschen Strafgericht nicht als terroristische Vereinigung eingestuft. Damit korrigierten die Karlsruher Richter teilweise vorangegangene juristische Bewertungen, bestätigten jedoch den Charakter der Gruppe als kriminelle Vereinigung.

Die juristische Feinheit: Terrorismus vs. Kriminalität

Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs, der am Donnerstag bekannt wurde, differenziert stark zwischen den Paragrafen 129 (kriminelle Vereinigung) und 129a (terroristische Vereinigung) des Strafgesetzbuches. Während das Oberlandesgericht (OLG) in Jena in früheren Verfahrensabschnitten teilweise von einer terroristischen Zielsetzung ausgegangen war, sah der BGH hierfür keine ausreichenden Beweise.

Für eine Einstufung als „terroristische Vereinigung“ muss nachweisbar sein, dass die Gruppe das Ziel verfolgt, die Grundstrukturen des Staates oder der Gesellschaft durch schwere Gewalttaten erheblich zu schädigen oder zu zerstören. Laut den Karlsruher Richtern lag der Fokus von „Knockout 51“ zwar eindeutig auf politisch motivierter Gewalt und Körperverletzung, jedoch nicht in dem Maße, das für den Terrorismus-Paragrafen notwendig wäre. Die Taten richteten sich primär gegen den politischen Gegner im Straßenkampf und die Polizei, erreichten aber nach Ansicht des Senats nicht die Schwelle zur Staatsgefährdung.

Hintergrund: Wer ist „Knockout 51“?

Die Gruppe „Knockout 51“ operierte vornehmlich aus Eisenach heraus und gilt als eines der aggressivsten Netzwerke der jüngeren Thüringer Rechtsextremismus-Geschichte. Der Name leitet sich von der lokalen Postleitzahl ab. Die Mitglieder nutzten Kampfsporttrainings gezielt, um sich für körperliche Auseinandersetzungen mit Linken und Polizeibeamten zu stählen.

Ermittlungen des Generalbundesanwalts hatten ergeben, dass die Gruppe versucht hatte, in Eisenach einen „Nazi-Kiez“ zu etablieren und diesen mit patrouillenartigen Gängen zu kontrollieren. Diese Taten bleiben auch nach dem BGH-Urteil strafbar und werden als Handlungen einer kriminellen Vereinigung gewertet. Für die Angeklagten könnte das Urteil dennoch eine Milderung des Strafmaßes bedeuten, da der Strafrahmen für kriminelle Vereinigungen niedriger angesetzt ist als für terroristische.

Bedeutung für die Sicherheitslage in Thüringen

Das Urteil hat Signalwirkung für die Sicherheitsbehörden und die Justiz im Freistaat. Es zeigt die hohen Hürden auf, die für eine Verurteilung nach dem Terrorismus-Paragrafen gelten. Kritiker befürchten, dass dies von der rechtsextremen Szene als Teilerfolg gewertet werden könnte.

Experten für Rechtsextremismus warnen jedoch davor, die Gefährlichkeit der Gruppe zu unterschätzen. Auch ohne das Label „Terrorismus“ bleibt das Gewaltpotenzial solcher Kampfsportgruppen hoch. Die Sicherheitsbehörden in Thüringen, inklusive des Verfassungsschutzes, haben angekündigt, die Strukturen weiterhin engmaschig zu überwachen. Für die Justiz in Jena bedeutet dies voraussichtlich weitere Verhandlungen, um die Strafmaße an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen.

Der Fall zeigt erneut, wie komplex die juristische Einordnung politisch motivierter Gewalt ist. Die Aufarbeitung der Taten von „Knockout 51“ ist mit diesem Richterspruch noch nicht beendet.


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